Strafrechtsergänzungsgesetz (1958)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Das „Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches — Strafrechtsergänzungsgesetz —“ (StEG) vom 11. 12. 1957 (GBl. S. 643) führt mit Wirkung vom 1. 2. 1958 zwei neue Strafarten (Bedingte Verurteilung und öffentlichen Tadel) und den „materiellen Verbrechensbegriff“ (Gesellschaftsgefährlichkeit) in das Strafrecht der SBZ ein. Es stellt elf Tatbestände der Staatsverbrechen auf, schafft das materielle Militärstrafrecht, ändert das Gesetz zum Schutze des ➝Innerdeutschen Handels, hebt das Gesetz zum Schutze des ➝Volkseigentums auf und führt eine erweiterte Mitwirkung der Schöffen im Strafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung ein. Das St. ist „als ein unmittelbarer Ausdruck der von der Partei der Arbeiterklasse aufgestellten Forderung zu werten, die Verbrechensbekämpfung durch neue gesetzliche Maßnahmen zu verstärken. Es ist damit zugleich ein unmittelbarer und wesentlicher Bestandteil des großen Aktionsprogramms der 33. Tagung des ZK der SED für die friedliche, ungestörte ökonomische, politische und kulturelle Aufwärtsentwicklung in der DDR.“ (Hartmann in: „Staat und Recht“ 1958, S. 129) (Rechtswesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 301
Strafgesetzbuch | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Strafregister |