DDR von A-Z, Band 1958

Todesstrafe (1958)

 

 

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985


 

Die T. ist im Strafrecht der SBZ angedroht für das Verbrechen des Mordes und für schwere Fälle einiger Staatsverbrechen: des Staatsverrats, der Spionage, der Diversion und der Sabotage. „Die T. im StEG ist im Interesse der gesamten friedliebenden Menschheit in der augenblicklichen Entwicklungsphase nicht zu entbehren und beweist unsere Entschlossenheit, wenn es sein muß, auch mit den schärfsten Mitteln gegen die vorzugehen, die sich zu Handlangern der Unmenschlichkeit und der Kriegspolitik herabwürdigen.“ (Melsheimer in: „Neue Justiz“ 1958, S. 48) Jedes Todesurteil muß nach Eintritt der Rechtskraft dem Staatspräsidenten zur Entschließung vorgelegt werden, ob er von seinem Gnadenrecht Gebrauch machen [S. 318]will. In diesen Fällen führt die Präsidialkanzlei nach internen Weisungen immer eine Stellungnahme des Politbüros der SED herbei. In der Mehrzahl der Fälle erfolgt keine Begnadigung; die Todesurteile werden durch Enthauptung vollzogen.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 317–318


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.