
Vertragsgesetz (1958)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 11. 12. 1957 (GBl. S. 627) gilt für sozialistische Betriebe, sozialistische Genossenschaften und gleichgestellte Betriebe sowie für andere Betriebe, die Planaufgaben erhalten und deshalb an dem Vertragssystem beteiligt sind. Andere Betriebe in diesem Sinne sind Betriebe mit staatlicher Beteiligung, Betriebe, die als ausländisches Eigentum in staatliche Verwaltung genommen worden sind, sowie Treuhandbetriebe, soweit sie Produktions- und Finanzpläne erhalten. Diese Betriebe sind verpflichtet, „über ihre wechselseitigen Beziehungen, die die Lieferung und Abnahme von Erzeugnissen oder die Herstellung und Abnahme von Werken oder sonstige Leistungen auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den Zielen des Volkswirtschaftsplanes zum Gegenstand haben, Verträge abzuschließen“. Grundlage dieser Verträge sind das V. und die allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Diese sind von den Leitern der Zentralorgane der staatlichen Verwaltung zu erlassen, denen die Hauptgruppen der Leistenden unterstehen. Sie bedürfen der Zustimmung des Ministers der Justiz und des Vorsitzenden des Vertragsgerichts bei der Regierung. Mit Veröffentlichung im GBl. werden sie allgemeinverbindlich.
Das V. enthält neues materielles Zivilrecht, das den Bestimmungen des BGB und anderer Zivilgesetze vorgeht und vor allem an die Stelle des allgemeinen Teils des Schuldrechts und der Vorschriften über Kauf- und Werkverträge des BGB tritt. Es weicht auch im Sprachgebrauch vom BGB ab und verwendet neue Begriffe. Den Gerichten gewährt das V. einen weiten Spielraum, in wichtigen Fragen nach freiem Ermessen zu entscheiden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 330
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