
Arbeitsdisziplin (1959)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Das Wirtschaftssystem und die Arbeitspolitik der SBZ verlangen die bedingungslose Unterwerfung von Arbeitern und Angestellten unter die Befehle der Wirtschaftsfunktionäre. Ohne rigorose A. können die wirtschafts- und arbeitspolitischen Maßnahmen des Regimes nicht durchgesetzt werden. Schon 1947 wurde deshalb durch den Befehl Nr. 234 für die Betriebe eine Musterdisziplinarordnung geschaffen, die der Werkleitung eine autonome Disziplinargewalt übertrug. Auch für die Verwaltung wird eine strenge A. verlangt. Heute bestehen Disziplinarordnungen a) für Angestellte und Mitarbeiter der staatlichen Verwaltung (Disziplinarordnung vom 10. 4. 1955, GBl. S. 217), b) für Richter (vom 19. 3. 1953, GBl. S. 467), c) für Arbeitsrichter (§ 17 der Verordnung über die Neugliederung und Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 30. 4. 1953, GBl. S. 694), d) für Seeleute (Seemannsordnung vom 16. 4. 1953, GBl. S. 583), e) für Angehörige der „Reichsbahn“. In den VEB gelten Arbeitsordnungen. (Disziplinarmaßnahmen)
Literaturangaben
- *: Die Ausbeutung der menschlichen Arbeitskraft in der Sowjetzone. Materielle, ideologische und disziplinarische Mittel zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und ihre sowjetischen Vorbilder. 2., überarb. Aufl. (BB) 1953. 106 S. mit 6 Anlagen.
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 24
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