
Arbeitssanitätsinspektion (1959)
Siehe auch die Jahre 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
1953 durch VO vorgeschrieben, aber erst 1956, nach schwerem Kompetenzkonflikt zwischen den Regierungsressorts, bei dem Rat jedes Bezirks gebildet, dem Gesundheitsministerium unterstellt, zuständig für alle Betriebe in Industrie, Verkehr, Handel und Landwirtschaft. Aufgaben: Überwachung der arbeitshygienischen Verhältnisse in den Betrieben und des Gesundheitszustandes der Beschäftigten (Reihenuntersuchungen) sowie Anleitung zur Bekämpfung der Gesundheitsgefahren und zur medizinischen Vorbeugung, besonders bei den mit körperlich schweren und mit gesundheitsgefährdenden Arbeiten Beschäftigten. Die praktische Durchführung liegt beim Betriebsgesundheitswesen. Gegenüber denen der herkömmlichen staatlichen Gewerbeärzte sind die Aufgaben also stark erweitert, doch kommen auch der A. eigentlich exekutive Funktionen nicht zu. (Gesundheitswesen, Hygiene-Inspektion)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 31
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