DDR von A-Z, Band 1959

Bausparen (1959)

 

 

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969


 

Die Sparkassen wurden durch Gesetz ermächtigt, mit privaten Bauwilligen Bausparverträge abzuschließen. Sind 25 v. H. der benötigten Bausumme eingespart, erhält der Bausparer für den Restfinanzierungsbetrag ein langfristiges Darlehn, welches hypothekarisch abzusichern und mit 4½ v. H. jährlich zu verzinsen ist. Bewohnern der SBZ oder des Sowjetsektors von Berlin, die bei öffentlich-rechtlichen oder privaten Bausparkassen mit dem Sitz innerhalb der Reichsgrenzen von 1937 gespart haben und nach den Bestimmungen des jetzigen Gesetzes bis zum 31. 12. 1955 einen neuen Bausparvertrag abgeschlossen haben, wird, wenn eine Umwertung noch nicht bezahlt worden ist, das nachgewiesene Altbausparguthaben im Verhältnis 1:10 auf den neuen Sparvertrag angerechnet.

 

Nach sowjetzonalen Mitteilungen hatten die Sparkassen bis Ende Juli 1955 rd. 11 Mill. DM Ost Bauspardarlehen ausgegeben.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 49


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.