Friedensgefährdung (1959)
Siehe auch:
Straftatbestand, der aus der Direktive 38 des Alliierten Kontrollrats vom 12. 10. 1946 entnommen wurde. Art. III A III lautet: „Aktivist ist auch, wer nach dem 8. 5. 1945 durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch Erfindung oder Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet hat oder möglicherweise noch gefährdet.“ Diese Bestimmung des Kontrollrats wurde in der Rechtsanwendung der sowjetzonalen politischen Strafgerichte ihres Sinnes, neofaschistische und neomilitaristische Umtriebe zu verhindern, völlig entkleidet und diente zur rücksichtslosen Verfolgung tatsächlicher oder angeblicher Gegner des politischen Systems. Zahllose außerordentlich harte Urteile wegen Plakatklebens, Verbreitung von Druckschriften und Zeitungen und politischen Äußerungen beweisen dies. Alle diese Urteile sind auf Art. III AMI der Direktive 38 gestützt. Das Anmalen des Wortes „Freiheit“ „ist ein Gerücht, das in höchstem Maße den Frieden des deutschen Volkes gefährdet“. (Urteil des Landgerichts Potsdam gegen den Jugendlichen Lewner: 5 Jahre Gefängnis): Durch den am 19. 9. 1955 bekanntgegebenen Beschluß des sowjetischen Ministerrates, wonach alle Gesetze, Direktiven und Befehle des Kontrollrats im Gebiet der SBZ ihre Gültigkeit verlieren, ist auch die Direktive 38 aufgehoben worden. Verurteilungen wegen F. sind demnach nach Art. III A III dieser Direktive nicht mehr möglich. Die Lücke wurde bis zum 1. 2. 1958 dadurch geschlossen, daß auf einen als strafwürdig empfundenen Sachverhalt einfach der Art. 6 der Verfassung (Boykotthetze) angewendet wurde. Jetzt kann einer der Tatbestände des Strafrechtsergänzungsgesetzes oder in Ausnahmefällen Art. 6 oder das Friedensschutzgesetz herangezogen werden. (Rechtswesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 117