Konfliktkommission (1959)
Siehe auch:
K. bestehen in Betrieben und Verwaltungen mit mehr als 200 Beschäftigten. In Betrieben und Verwaltungen mit 20 bis 200 Beschäftigten können K. gebildet werden. Jede Arbeitsstreitigkeit in einem Betrieb, in dem eine K. besteht, muß von ihr behandelt werden, bevor das Kreisarbeitsgericht (Arbeitsrecht) angerufen werden darf. Die K. setzen sich aus je 2 Vertretern der Betriebsleitung und 2 Vertretern der Arbeiter und Angestellten des Betriebes zusammen. Ihre Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit. Wenn kein Beschluß zustande kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei. Der Beschluß einer K. kann durch Anfechtungsklage beim Kreisarbeitsgericht angefochten werden. Nach Verstreichung der Anfechtungsfrist kann der Beschluß einer K. auf Antrag vom Kreisarbeitsgericht für vollstreckbar erklärt werden. Da die Mitglieder der K. keine juristische Vorbildung haben, sind [S. 183]die K. ungeeignet zur Rechtsfindung, mißachten häufig die primitivsten Verfahrensregeln und sind deshalb meist außerstande, wirklich Recht zu sprechen. Trotzdem sind nachhaltige Bestrebungen im Gange, die Befugnisse der K. auszudehnen und sie zu Instrumenten der kollektiven Erziehung der Arbeitnehmer zu machen. Sie sollen sich auch mit Straftaten beschäftigen, die mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen und befugt sein, sie durch Disziplinarmaßnahmen zu ahnden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 182–183
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