Krankengeld (1959)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Arbeiter und Angestellte erhalten im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit K. in Höhe von 50 v. H. des Grundbetrages, der nach dem beitragspflichtigen Verdienst des letzten Vierteljahres berechnet wird, vom 1. Tage der Krankheit ab (§ 27 der „Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen usw.“, vom 20. 5. 1952). K. wird bis zu 26 Wochen gezahlt, für Bergleute bis zu 52 Wochen, [S. 191]bei Arbeitsunfällen und anerkannten Berufskrankheiten bis zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Feststellung der Invalidität. Selbständig Erwerbstätige, die zwangsversichert sind, erhalten kein K. Bei der Prüfung, ob jemand infolge Krankheit als arbeitsunfähig anzusehen ist, wird in der SBZ ein wesentlich schärferer Maßstab angelegt als in der Bundesrepublik. Grotewohl bezeichnete am 3. 12. 1951 die Lösung der Frage: „Wie kann ich einen Menschen, dem es an Arbeitswillen fehlt, bewegen, zu arbeiten“, als vordringliche Aufgabe. (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen)
Literaturangaben
- Leutwein, Alfred: Die sozialen Leistungen in der sowjetischen Besatzungszone und in Ost-Berlin. 5., erw. Aufl. (BB) 1959, Teil I (Text) 171 S., Teil II (Anlagen) 191 S.
- Weiss, Wilhelm: Das Gesundheitswesen in der sowjetischen Besatzungszone. 3., erw. Aufl. (BB) 1957. Teil I (Text) 98 S., Teil II (Anlagen) 189 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 190–191
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