
Sozialversicherungsausweis (1959)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969
Jeder Sozialversicherte (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) muß im Besitz des S. sein. Er dient zum Nachweis der Berechtigung, Leistungen aus der Sozialversicherung zu empfangen. In den S. wird eingetragen: Name und Sitz des Arbeitgebers, Beginn und Ende jeder Tätigkeit, der Gesamtverdienst bzw. das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie jede Heilbehandlung (deren Dauer, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Diagnose) und die gewährten genehmigungspflichtigen Heil- und Hilfsmittel.
Der S. dient Flüchtlingen aus der SBZ in der Bundesrepublik als Unterlage für die Berechnung der Renten nach dem Fremd- und Auslandsrentengesetz.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 329
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