
Viehaufzucht- und Mastverträge (1959)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966
Verträge der VEAB mit den landwirtschaftlichen Betrieben über die Aufzucht von Ferkeln (Ferkelaufzuchtvertrag), tuberkulosefreien Kälbern (Kälberaufzuchtvertrag) und über die Mast von Kälbern und Jungrindern (Mastverträge). Schweinemastverträge, die bis 1953 auch mit Bauernwirtschaften zulässig waren (Schweinemastaktion), werden nur noch mit Industriebetrieben, Handelsbetrieben und gewerblichen Schweinemästereien abgeschlossen. Diese auf der Vertragsgrundlage organisierte tierische Erzeugung stellt eine zusätzliche Auflage zur Ablieferungspflicht dar und kennzeichnet die Anstrengungen, die für eine Steigerung der landw. Marktleistung notwendig sind. Der Anreiz zu Vertragsabschlüssen wird durch die Zuteilung von Futtermitteln gegeben (Staatlicher ➝Futtermittelfonds). Es charakterisiert das System, das auf diese Weise aus der Not eine Tugend macht, um über Futtermittelzuteilungen möglichst viel aus der Landwirtschaft herauszuholen. Propagandawerbungen, z. B. nach dem Motto: „Zum 10. Geburtstag unserer Republik mästet jeder Bauer ein Kalb“, werden in den Dienst der V. gestellt.
Literaturangaben
- Kramer, Matthias: Die Landwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. 4. Aufl. (unter Mitarb. v. Gerhard Heyn und Konrad Merkel). (BB) 1957. Teil I (Text) 159 S., Teil II (Anlagen) 224 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 376
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