Anbauplanung (1959)
Siehe auch:
Die A. in der Landwirtschaft erfolgte bis 1957 durch einen besonderen Anbauplan. Er wurde als Teilstück der Wirtschaftspläne zentral erstellt, über Bezirke, Kreise und Gemeinden auf die Betriebseinheiten umgelegt und diktierte Art und Umfang der jährlich anzubauenden Kulturpflanzen. Zusammen mit der Viehhalteplanung und der Ablieferungspflicht diente er der Steuerung der landwirtschaftlichen Produktion. Im Zuge der 1957 einsetzenden Reform des Plan- und Verwaltungssystems (Planung, Wirtschaftssystem) im Sinne einer Entbürokratisierung ist zwar der Anbauplan fortgefallen, der Anbauzwang wirkt aber in alter Schärfe weiter, weil er nunmehr von der Ablieferungsauflage bestimmt ist, die unverändert weiterbesteht. Der Anbau der sog. technischen Kulturen, z. B. Zuckerrüben und Faserpflanzen, wird durch Verträge mit dem Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf gelenkt. Mit dem Umfang der Vertragsauflagen an technischen Kulturen werden zwangsläufig die Anbauflächen der übrigen Kulturpflanzen eingeschränkt, so daß deren in unveränderter Höhe verlangte Ablieferungsmengen von kleineren Flächen aufgebracht werden müssen. Dadurch hat die propagandistisch als große Erleichterung gepriesene Aufhebung des Anbauplanes praktisch zu einer verschleierten Erhöhung der Ablieferungsforderungen geführt.
Literaturangaben
- Kramer, Matthias: Die Landwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. 4. Aufl. (unter Mitarb. v. Gerhard Heyn und Konrad Merkel). (BB) 1957. Teil I (Text) 159 S., Teil II (Anlagen) 224 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 18