Arbeitsbefreiung (1959)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
An die Stelle der einfachen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitserklärung der deutschen Krankenversicherung wurde 1947 durch Befehl Nr. 234 der SMAD das Prinzip der A. gesetzt: Der behandelnde Arzt darf sie jeweils nur für 3 und insgesamt für 10 Tage aussprechen, jede weitere A. bedarf der Zustimmung einer ihm vorgesetzten Ärztekommission. Solche wurden bei den Polikliniken und Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens gebildet, für ihre Tätigkeit ist der zuständige Kreisarzt verantwortlich. Die anfänglich vorgeschriebene Kontrolluntersuchung aller Arbeitsunfähigen hat sich infolge des Mangels an Ärzten als unmöglich erwiesen; seit 1958 nur noch gezielte Auswahl, trotz unverändert hohem Krankenstand. Indirekt ist durch die A. eine Ausweitung des Arbeitsvertrages in eine öffentlich-rechtliche Arbeitspflicht gesetzt, ohne gesetzliche Grundlage und entgegen dem Wortlaut der Verfassung. (Gesundheitswesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 23