Austauschnormen (1959)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1960 1962 1963 1965 1966
[S. 41]Innerhalb der Ablieferungspflicht, die grundsätzlich in der veranlagten Produktart erfüllt werden muß, kann das Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf in Ausnahmefällen für solche landwirtschaftliche Betriebe, bei denen nachweislich Mindererträge einzelner Erzeugnisse die Erfüllung des Ablieferungssolls verhindern, eine Austauschbarkeit bestimmter Produkte untereinander anordnen. Hierfür werden bestimmte A. festgesetzt, die von Jahr zu Jahr, je nach Ausfall der Ernte, unterschiedlich sind und Engpässe in Produktion und Versorgung anzeigen. Als Regel gilt, daß Produkte, deren Ernte knapp ausfällt, durch kein anderes Erzeugnis ausgetauscht, selbst aber bevorzugt an Stelle anderer, verhältnismäßig reichlich vorhandener Erzeugnisse entgegengenommen werden können. (Landwirtschaft)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 41