Einzelvertrag (1959)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Arbeitsvertrag, der im Gegensatz zum Betriebskollektivvertrag mit Einzelpersonen abgeschlossen wird, vornehmlich mit Angehörigen der wissenschaftlichen und künstlerischen Intelligenz. Gesetzliche Grundlage für den E. ist die Verordnung vom 12. 7. 1951 (GBl. Nr. 85/51). Der Kreis der möglichen Anwärter für einen E. umfaßt neben den Nationalpreisträgern, Ordentlichen Mitgliedern der Akademien, Verdienten Ärzten und Lehrern des Volkes weitere Spitzenkräfte aus allen Gebieten der Wissenschaft und Kultur. Die Grenzen sind mit Absicht nicht fest gezogen, doch schließen sie nur die im Sinne der SED gewünschten Elemente ein. Ein E. bringt für den Betroffenen beträchtliche Vorteile mit sich: zusätzliche Altersversorgung, Prämien sowie Zuwendungen im Krankheitsfalle. Die Kinder des Beteiligten erhalten die von ihm gewünschte Ausbildung und unterliegen nicht den sonst für Bürgerliche geltenden Erschwerungen. Der E. wird als wirkungsvolles Mittel angesehen, der Abwanderung der Intelligenz vorzubeugen und sie materiell an das SBZ-Regime zu binden.
Literaturangaben
- Leutwein, Alfred: Die technische Intelligenz in der sowjetischen Besatzungszone. (BB) 1953. 56 S. m. 6 Anlagen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 90