DDR von A-Z, Band 1959

Handelsabgabe (HA) (1959)

 

 

Siehe auch:


 

Die HA. wurde auf Grund der VO vom 24. 1. 1957 (GBl. 1957, S. 91) im Bereich des staatlichen Handels entsprechend der PDA eingeführt. Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbe- und Beförderungsteuer fallen damit weg. Verbrauchsabgaben werden von den zur Zahlung verpflichteten Betrieben weiter erhoben. Grundlage zur Zahlungspflicht der HA. ist der Umsatz, d. h. der Verkauf von Handelsware, selbst hergestellten Arzneimitteln, Speisen und Getränken. Als steuerpflichtiger Umsatz gilt auch die Verwendung von Handelsware für Investitionen und Generalreparaturen, wenn sie üblicher[S. 139]weise zum Verkauf durch den Zahlungspflichtigen bestimmt ist und die Investitionen und Generalreparaturen vom Zahlungspflichtigen als Eigenleistung abzurechnen sind, ferner alle sonstigen Leistungen, die von einem Zahlungspflichtigen gegen Entgelt ausgeführt werden. Die Abgabesätze legt der Finanzminister oder in bestimmten Fällen der zuständige Rat des Bezirkes, Kreises oder Stadtkreises fest. Eine Veröffentlichung wird wie bei den PDA-Abgabesätzen nicht vorgenommen. Die HA. wird festgelegt in einem Vomhundertsatz des Verkaufspreises der Handelsware oder in einem Vomhundertsatz des Entgeltes für die sonstigen Leistungen.

 

Die Zahlungspflicht entsteht im Zeitpunkt des Umsatzes.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 138–139


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.