
Handelsabgabe (HA) (1959)
Siehe auch:
- Handelsabgabe: 1985
Die HA. wurde auf Grund der VO vom 24. 1. 1957 (GBl. 1957, S. 91) im Bereich des staatlichen Handels entsprechend der PDA eingeführt. Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbe- und Beförderungsteuer fallen damit weg. Verbrauchsabgaben werden von den zur Zahlung verpflichteten Betrieben weiter erhoben. Grundlage zur Zahlungspflicht der HA. ist der Umsatz, d. h. der Verkauf von Handelsware, selbst hergestellten Arzneimitteln, Speisen und Getränken. Als steuerpflichtiger Umsatz gilt auch die Verwendung von Handelsware für Investitionen und Generalreparaturen, wenn sie üblicher[S. 139]weise zum Verkauf durch den Zahlungspflichtigen bestimmt ist und die Investitionen und Generalreparaturen vom Zahlungspflichtigen als Eigenleistung abzurechnen sind, ferner alle sonstigen Leistungen, die von einem Zahlungspflichtigen gegen Entgelt ausgeführt werden. Die Abgabesätze legt der Finanzminister oder in bestimmten Fällen der zuständige Rat des Bezirkes, Kreises oder Stadtkreises fest. Eine Veröffentlichung wird wie bei den PDA-Abgabesätzen nicht vorgenommen. Die HA. wird festgelegt in einem Vomhundertsatz des Verkaufspreises der Handelsware oder in einem Vomhundertsatz des Entgeltes für die sonstigen Leistungen.
Die Zahlungspflicht entsteht im Zeitpunkt des Umsatzes.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 138–139
Handel | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Handelsbank A. G., Deutsche |