DDR von A-Z, Band 1959

Kirchensteuer (1959)

 

 

Siehe auch:


 

Die Erhebung der K. war im Bereich der SBZ und des Sowjetsektors von Berlin in der Zeit nach dem Zusammenbruch zunächst uneinheitlich.

 

Mit Rundschreiben und internen Regelungen wurde durch übergeordnete staatliche Stellen die Mitwirkung der Finanzbehörden immer mehr eingeschränkt.

 

Nach einer Erklärung des Ministers der Justiz müssen K. als Beiträge angesehen und behandelt werden. Zwangsbeitreibungen sind nicht mehr möglich. Die Kirchensteuerämter sind auf Schätzungen angewiesen bzw. auf die Einsicht der zu Besteuernden, wahrheitsgemäße Erklärungen abzugeben. Für das laufende Jahr werden die K. im allgemeinen nach dem Einkommen des vorangegangenen Jahres berechnet. (Atheismus, Kirchenpolitik, Steuerwesen)

 

Literaturangaben

  • Kitsche, Adalbert: Die öffentlichen Finanzen im Wirtschaftssystem der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. (BMG) 1954. 68 S. m. 1 Anlage.
  • Kitsche, Adalbert: Das Steuersystem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Bonn (Diss.) 1958. 162 S.

 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 176


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.