
DDR von A-Z, Band 1959
Personalausweise (1959)
Siehe auch:
Ausgabe in der SBZ geregelt durch VO vom 29. 10. 1953 (GBl. S. 1090). Jede über 14 Jahre alte Person muß im Besitz eines P. sein, den sie ständig bei sich zu tragen hat. Die P. werden von der Volkspolizei ausgestellt. Bei Interzonenreisen muß der P. bei der Polizeibehörde hinterlegt werden. Der Reisende erhält für die Dauer seiner Abwesenheit eine Ersatz-Personalbescheinigung. Damit ist praktisch die auch in der SBZ anerkannte Abschaffung des Interzonenpasses umgangen worden. (Polizeiliches ➝Meldewesen, Paßwesen, Rückkehrer)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 269