DDR von A-Z, Band 1959

Zivilgesetzbuch (1959)

 

 

Siehe auch:


 

In dem vom Justizministerium aufgestellten Perspektivplan zur Durchführung der Beschlüsse des V. Parteitages (Justizreform) ist auch ein neues Z. vorgesehen, das am 1. 1. 1962 in Kraft treten soll. Das Z. soll das bisher noch gültige BGB, das als ein „Hemmnis der Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins und des sozialistischen“ Rechts und damit des weiteren Aufbaus des Sozialismus“ bezeichnet wird, außer Kraft setzen. Ziel des neuen Z. ist, ein „echtes sozialistisches Gemeinschaftsleben herauszubilden“. Das Z. soll deshalb die persönlichen Lebensverhältnisse der Bürger „aufbauend auf der Moral der Arbeiterklasse nach den Grundsätzen des kameradschaftlichen Zusammenlebens und der gegenseitigen Hilfe regeln“. Es soll den Schutz der Interessen der Bürger gewährleisten und ihnen helfen, „den engen und beschränkten bürgerlichen Rechtshorizont zu überschreiten, aus ihrem Bewußtsein [S. 409]und ihren Lebensgewohnheiten die Überreste des kapitalistischen Bewußtseins auszurotten und sie auf die Höhe der bewußten Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft zu heben“ (Ulbricht laut „Staat und Recht“, 1959, S. 615).

 

Nicht Gegenstand des Z. werden die Beziehungen der sozialistischen Wirtschaftsorgane untereinander sein, die einen besonderen Zweig des Rechtssystems der SBZ bilden. (Vertragsgesetz, Wirtschaftsgesetze)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1959: S. 408–409


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.