
Aufbaugrundschuld (1960)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Die Wiederinstandsetzung und der Wiederaufbau beschädigter oder zerstörter Wohnhäuser können von den sowjetzonalen Behörden gegen den Willen der Eigentümer durchgesetzt werden. Die Grundlagen hierfür sind die Anordnungen über die Kreditgebung für die Wiederinstandsetzung bzw. den Wiederaufbau privater Wohnungsbauten vom 2. 9. 1949 (ZVOBl. S. 714) und die VO über die Lenkung des Wohnraums vom 22. 12. 1955 (GBl. 1956, S. 3) in Verbindung mit der Anordnung vom 1. 8. 1956 über die Kreditgewährung bei Um- oder Ausbau bzw. Wiederherstellung von teilweise zerstörtem Wohnraum (GBl. I, S. 619). Die Kosten der Bauarbeiten hat der Hauseigentümer zu tragen. Die zwangsweise gegebenen Kredite für die Baumaßnahmen sind durch A. zu sichern. Diese A. hat vor allen anderen Lasten den Vorrang. Die Geldforderungen aus diesen anderen dinglichen Belastungen sind während der Dauer des Kredits gestundet. Aus den etwa verbleibenden Überschüssen, die nach Zahlung der für die A. zu entrichtenden Leistungen verbleiben, sind aber zunächst die Zinsforderungen der Gläubiger der zurücktretenden Lasten zu tilgen. Die VEB Kommunalen Wohnungsverwaltungen machen von der Möglichkeit, die von ihnen verwalteten Grundstücke, deren Eigentümer im Westen leben, durch A. zu belasten, gern Gebrauch. (Flüchtlingsvermögen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 40
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