DDR von A-Z, Band 1960

Aufbaugrundschuld (1960)

 

 

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979


 

Die Wiederinstandsetzung und der Wiederaufbau beschädigter oder zerstörter Wohnhäuser können von den sowjetzonalen Behörden gegen den Willen der Eigentümer durchgesetzt werden. Die Grundlagen hierfür sind die Anordnungen über die Kreditgebung für die Wiederinstandsetzung bzw. den Wiederaufbau privater Wohnungsbauten vom 2. 9. 1949 (ZVOBl. S. 714) und die VO über die Lenkung des Wohnraums vom 22. 12. 1955 (GBl. 1956, S. 3) in Verbindung mit der Anordnung vom 1. 8. 1956 über die Kreditgewährung bei Um- oder Ausbau bzw. Wiederherstellung von teilweise zerstörtem Wohnraum (GBl. I, S. 619). Die Kosten der Bauarbeiten hat der Hauseigentümer zu tragen. Die zwangsweise gegebenen Kredite für die Baumaßnahmen sind durch A. zu sichern. Diese A. hat vor allen anderen Lasten den Vorrang. Die Geldforderungen aus diesen anderen dinglichen Belastungen sind während der Dauer des Kredits gestundet. Aus den etwa verbleibenden Überschüssen, die nach Zahlung der für die A. zu entrichtenden Leistungen verbleiben, sind aber zunächst die Zinsforderungen der Gläubiger der zurücktretenden Lasten zu tilgen. Die VEB Kommunalen Wohnungsverwaltungen machen von der Möglichkeit, die von ihnen verwalteten Grundstücke, deren Eigentümer im Westen leben, durch A. zu belasten, gern Gebrauch. (Flüchtlingsvermögen)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 40


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.