
Bausparen (1960)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969
Die Sparkassen wurden durch Gesetz ermächtigt, mit privaten Bauwilligen Bausparverträge abzuschließen. Sind 25 v. H. der benötigten Bausumme eingespart, erhält der Bausparer für den Restfinanzierungsbetrag ein langfristiges Darlehen, welches hypothekarisch abzusichern und mit 4½ v. H. jährlich zu verzinsen ist. Bewohnern der SBZ oder des Sowjetsektors von Berlin, die bei öffentlich-rechtlichen oder privaten Bausparkassen mit dem Sitz innerhalb der Reichsgrenzen von 1937 gespart haben und nach den Bestimmungen des jetzigen Gesetzes bis zum 31. 12. 1955 einen neuen Bausparvertrag abgeschlossen haben, wird, wenn eine Umwertung noch nicht bezahlt worden ist, das nachgewiesene Altbausparguthaben im Verhältnis 1:10 auf den neuen Sparvertrag angerechnet. (Bauwirtschaft)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 55