Gesellschaftliche Erziehung (1960)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Die Beschlüsse des V. Parteitags der SED im Juli 1958 gipfelten darin, in der SBZ-Bevölkerung das sozialistische Bewußtsein zu wecken und zu verstärken. Dem soll die Erziehung des einzelnen Bürgers durch das Kollektiv dienen, und zwar in allen Formen, in denen das Kollektiv in Erscheinung treten kann: in den Parteien und Massenorganisationen, im Betrieb und in der Einwohnerversammlung. Da die noch vorhandene Kriminalität darauf zurückgeführt wird, daß noch nicht alle Bürger von echtem sozialistischem Bewußtsein durchdrungen seien, wird der GE. vor allem große Bedeutung im Kampf für die Überwindung der Kriminalität beigemessen. An den notwendigen Auseinandersetzungen mit einem straffällig gewordenen Bürger soll sich nicht nur das amtlich tätig werdende Gericht, sondern ein möglichst großes Kollektiv beteiligen. Diese Einschaltung des Kollektivs sei wegen der in der Auseinandersetzung herrschenden „Atmosphäre der Unduldsamkeit“ von größerem erzieherischem Einfluß, als wenn lediglich das Gericht in Tätigkeit trete (Streit in „Neue Justiz“ 1959, S. 37).
Bei geringfügigen Rechtsverletzungen, die zwar eine gerichtliche Strafe, aber keine Freiheitsentziehung erfordern, oder bei Handlungen, für die wegen mangelnder Gesellschaftsgefährlichkeit eine gerichtliche Bestrafung nicht erforderlich ist, sollen Maßnahmen der GE. einsetzen. Die GE. soll im Betrieb, im Wohnbereich oder in der Produktionsgenossenschaft, der der Täter angehört, organisiert werden. Der Schwerpunkt soll in der Erziehungsarbeit innerhalb der sozialistischen Brigaden liegen. Nach und nach werden dann aus dieser GE. gesellschaftliche Gerichte entstehen (Hilde Benjamin in „Neue Justiz“ 1959, S. 616).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 142
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