
Grundeigentum (1960)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
In der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus gibt es noch Privateigentum an Grund und Boden. Durch Enteignungen ist aber das private G. zugunsten des sozialistischen Eigentums stark dezimiert worden (Bodenreform, Aufbaugesetz). Das private G. darf nur mit staatlicher Genehmigung übertragen werden. In den Gebieten der ehemaligen Länder Sachsen und Thüringen ergibt sich das aus den Landesgesetzen über den Verkehr mit Grundstücken (sächs. Gesetz vom 1. 7. 1949; thür. Gesetz vom 4. 5. 1948). Da die übrigen Länder keine derartigen Gesetze erlassen hatten, wird im sonstigen Gebiet der SBZ die Notwendigkeit der staatlichen Genehmigung auf die Vorschrift des Art. 26 der Verfassung gestützt, wonach die Verteilung und Nutzung des Bodens zu überwachen und jeder Mißbrauch zu verhüten ist. Die Genehmigung zur Übertragung des G. darf nicht erteilt werden, wenn der Erwerber oder ein naher Angehöriger bereits Eigentümer eines Hausgrundstücks ist. Die Übertragung eines Grundstücks an einen im Westen lebenden Erwerber darf ebenfalls nicht genehmigt werden. Das gilt auch für letztwillige Verfügung zugunsten von Erben, die im Westen wohnen (Erbrecht).
Steht ein Grundstück teils in Privateigentum, teils in Volkseigentum, so hat der private Miteigentümer kein Recht auf Beteiligung an der Verwaltung des Grundstücks.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 154
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