DDR von A-Z, Band 1960

Kammerabkommen (1960)

 

 

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985


 

Die K. sind wie die Bankenabkommen als eine Art Zwischenlösung im Außenhandel der SBZ infolge der völkerrechtlichen Nichtanerkennung entwickelt worden. Die Laufzeit beträgt in der Regel ein Jahr. Vertragspartner sind die Kammer für Außenhandel der SBZ und die entsprechende Außenhandelskammer der jeweiligen Partnerländer. K. bestehen im wesentlichen mit den europäischen Staaten außerhalb des Sowjetblocks. In den K. wird wertmäßig das Gesamtvolumen des Warenaustausches festgelegt und in Warenlisten auf die einzelnen vereinbarten Warenpositionen aufgeschlüsselt. Die Verrechnungen können im Rahmen der Abkommen über Verrechnungskonten bei jeweils vereinbarten Banken erfolgen. Die K. werden vielfach als Kompensationsabkommen abgewickelt.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 195


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.