
Kontenführungspflicht (1960)
Siehe auch die Jahre 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Nach dem Gesetz über die Regelung des Zahlungsverkehrs vom 21. 4. 1950 unterliegen der K.: 1. Verwaltungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, VEB, eingetragene Vereine und alle sonstigen juristischen Personen oder Gesellschaften, mit Ausnahme der Postkassen; 2. alle sonstigen Industriebetriebe und Großhandelsunternehmen, die übrigen Gewerbebetriebe, soweit sie einen Umsatz von mehr als jährlich 20.000 DM Ost haben; 3. alle Haus- und Grundstückseigentümer, Vermieter, Verpächter und Verwalter, deren monatliche Miet- oder Pachterträge 250 DM Ost übersteigen; diejenigen Angehörigen freier Berufe, die drei und mehr Arbeiter und Angestellte beschäftigen. Kontenführungspflichtige müssen ihren Geldverkehr bargeldlos abwickeln. Verstöße werden nach der Wirtschaftsstrafverordnung vom 23. 9. 1948 bestraft. Trotz dieser scharfen Bestimmungen ist die sowjetzonale Geldpolitik zusammengebrochen, was schließlich auch zum Geldumtausch (1957) führte. (Währungspolitik)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 213
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