DDR von A-Z, Band 1960

Kontenführungspflicht (1960)

 

 

Siehe auch die Jahre 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985


 

Nach dem Gesetz über die Regelung des Zahlungsverkehrs vom 21. 4. 1950 unterliegen der K.: 1. Verwaltungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, VEB, eingetragene Vereine und alle sonstigen juristischen Personen oder Gesellschaften, mit Ausnahme der Postkassen; 2. alle sonstigen Industriebetriebe und Großhandelsunternehmen, die übrigen Gewerbebetriebe, soweit sie einen Umsatz von mehr als jährlich 20.000 DM Ost haben; 3. alle Haus- und Grundstückseigentümer, Vermieter, Verpächter und Verwalter, deren monatliche Miet- oder Pachterträge 250 DM Ost übersteigen; diejenigen Angehörigen freier Berufe, die drei und mehr Arbeiter und Angestellte beschäftigen. Kontenführungspflichtige müssen ihren Geldverkehr bargeldlos abwickeln. Verstöße werden nach der Wirtschaftsstrafverordnung vom 23. 9. 1948 bestraft. Trotz dieser scharfen Bestimmungen ist die sowjetzonale Geldpolitik zusammengebrochen, was schließlich auch zum Geldumtausch (1957) führte. (Währungspolitik)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 213


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.