Lohnsystem (1960)
Siehe auch:
Das L. trägt folgende typische, und zwar rückschrittliche Merkmale: 1. Die Entlohnung ist der tarifvertraglichen Regelung entzogen, sie wird durch staatliche Norm (Gesetz oder Verordnung) bestimmt. Nicht nur jede Abweichung nach unten, sondern auch nach oben ist verboten. Das Günstigkeitsprinzip gilt also nicht.
1. Die Entlohnung weist große Differenzen zwischen den Lohngruppen auf, so daß die Arbeiter in der höchsten Lohngruppe zuweilen mehr als das Dreifache der Arbeiter in der untersten Lohngruppe erhalten. 3. An Stelle des Zeitlohnes ist in großem Umfang der Stücklohn getreten. Die Gestaltung des L. dient nur dem Zweck, die Leistungen der Arbeitnehmer zu steigern (Leistungsprinzip). Seine Schwächen führten im Jahre 1958 zu einer gewissen Revision der Lohnpolitik. So wurden die unteren Arbeitseinkommen erhöht und damit die Differenzierung innerhalb der Lohngruppen gemildert. Durch Einbeziehung von Zuschlägen (Teuerungszuschläge nach Abschaffung der Lebensmittelkarten) soll der Anteil des Tariflohnes am Effektivlohn erhöht werden. Die Anwendung des Stücklohnes soll nur noch dort erfolgen, wo sie sinnvoll ist. Die Differenz zwischen Zeitlohn und Leistungsgrundlohn soll verringert werden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 248