
Personalausweise (1960)
Siehe auch:
Ausgabe in der SBZ geregelt durch VO vom 29. 10. 1953 (GBl. S. 1090). Jede über 14 Jahre alte Person muß im Besitz eines P. sein, den sie ständig bei sich zu tragen hat. Die P. werden von der Deutschen ➝Volkspolizei ausgestellt. Bei Interzonen- und Auslandsreisen muß der P. bei der Polizeibehörde hinterlegt werden (Paßwesen). Der Interzonenreisende erhält für die Dauer seiner Abwesenheit eine Ersatz-Personalbescheinigung. Damit ist praktisch die auch in der SBZ anerkannte Abschaffung des Interzonenpasses umgangen worden (Polizeiliches Meldewesen). In Gebieten, in denen die Einreise oder der Aufenthalt einer besonderen Erlaubnis bedarf, gilt der P. nur in Verbindung mit einem Passierschein oder einer Aufenthaltserlaubnis (Sperrgebiet). Personen, die unter dem Verdacht der Republikflucht stehen, wird häufig der P. abgenommen. Sie erhalten einen Ersatzausweis, der nicht zum Betreten Berlins berechtigt, den sog. PM 12. Vor allem bei nahen Angehörigen von Flüchtlingen wird so verfahren.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 309