DDR von A-Z, Band 1960

Personalausweise (1960)

 

 

Siehe auch:


 

Ausgabe in der SBZ geregelt durch VO vom 29. 10. 1953 (GBl. S. 1090). Jede über 14 Jahre alte Person muß im Besitz eines P. sein, den sie ständig bei sich zu tragen hat. Die P. werden von der Deutschen ➝Volkspolizei ausgestellt. Bei Interzonen- und Auslandsreisen muß der P. bei der Polizeibehörde hinterlegt werden (Paßwesen). Der Interzonenreisende erhält für die Dauer seiner Abwesenheit eine Ersatz-Personalbescheinigung. Damit ist praktisch die auch in der SBZ anerkannte Abschaffung des Interzonenpasses umgangen worden (Polizeiliches Meldewesen). In Gebieten, in denen die Einreise oder der Aufenthalt einer besonderen Erlaubnis bedarf, gilt der P. nur in Verbindung mit einem Passierschein oder einer Aufenthaltserlaubnis (Sperrgebiet). Personen, die unter dem Verdacht der Republikflucht stehen, wird häufig der P. abgenommen. Sie erhalten einen Ersatzausweis, der nicht zum Betreten Berlins berechtigt, den sog. PM 12. Vor allem bei nahen Angehörigen von Flüchtlingen wird so verfahren.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 309


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.