
Protest (1960)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Bezeichnung für das der Berufung des Angeklagten entsprechende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft; zulässig gegen Urteile der Kreisgerichte und erstinstanzliche Urteile der Bezirksgerichte (Strafverfahren); eingeführt nach sowjetischem Vorbild zur Hervorhebung der besonderen Stellung der Staatsanwaltschaft durch §§ 274 ff. des am 15. 10. 1949 in Kraft getretenen „Gesetzes über das Verfahren in Strafsachen in der DDR (Strafprozeßordnung)“ vom 2. 10. 1952 (GBl. S. 996). Während das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel (Berufung) gemäß § 284 StPO vom Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich unbegründet“ durch Beschluß verworfen werden kann, muß über den form- und fristgerecht eingelegten Protest der Staatsanwaltschaft immer verhandelt werden. Auch in dieser gesetzlichen Regelung kommt die stärkere Stellung des Staatsanwalts gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck. Eine nach der 3. Parteikonferenz der SED vereinzelt an dieser unterschiedlichen Stellung geübte Kritik wurde Anfang 1957 als ungerechtfertigte „Tendenz zur Liberalisierung“ zurückgewiesen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 326