DDR von A-Z, Band 1960

Protest (1960)

 

 

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979


 

Bezeichnung für das der Berufung des Angeklagten entsprechende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft; zulässig gegen Urteile der Kreisgerichte und erstinstanzliche Urteile der Bezirksgerichte (Strafverfahren); eingeführt nach sowjetischem Vorbild zur Hervorhebung der besonderen Stellung der Staatsanwaltschaft durch §§ 274 ff. des am 15. 10. 1949 in Kraft getretenen „Gesetzes über das Verfahren in Strafsachen in der DDR (Strafprozeßordnung)“ vom 2. 10. 1952 (GBl. S. 996). Während das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel (Berufung) gemäß § 284 StPO vom Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich unbegründet“ durch Beschluß verworfen werden kann, muß über den form- und fristgerecht eingelegten Protest der Staatsanwaltschaft immer verhandelt werden. Auch in dieser gesetzlichen Regelung kommt die stärkere Stellung des Staatsanwalts gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck. Eine nach der 3. Parteikonferenz der SED vereinzelt an dieser unterschiedlichen Stellung geübte Kritik wurde Anfang 1957 als ungerechtfertigte „Tendenz zur Liberalisierung“ zurückgewiesen.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 326


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.