
Studenten-Ausbildung, Militärische (1960)
Siehe auch:
Nach Vorbereitung durch die 3. Hochschulkonferenz der SED (2. 3. 1958) erließ am 4. 7. 1958 das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen eine Anweisung (Nr. 113) über die MStA., in der es heißt, sie bilde mit dem Studium eine Einheit. An je einem vorlesungsfreien Nachmittag jeder Woche ist die MStA. verbindlich. Diejenigen Studenten, die auf der Schule oder im Betrieb noch keine vormilitärische Ausbildung in der GST erhalten haben, müssen dies zunächst in den Einheiten der GST an der Hochschule nachholen. Ferner sind im Pflichtsport die erforderlichen „militärsportlichen Übungen“ durchzuführen. Nach §§ 3 und 4 der Anordnung müssen die waffenuntauglichen und weiblichen Hochschüler sich bei Luftschutz, Deutschem Roten Kreuz und Feuerwehr ausbilden lassen; dieser Dienst wird als „Heimatschutz“ bezeichnet. Laut § 7 wirken bei der gesamt. Ausbildung SED, FDGB, FDJ, GST und Luftschutz mit der Hochschule zusammen. Die Hochschulen weisen (obwohl die [S. 409]betr. §§ der Anw. 113 nicht veröffentlicht sind) die älteren Studentenjahrgänge, die die GST hinter sich haben, geschlossen monatsweise benachbarten Einheiten der Nationalen Volksarmee zur eigentlichen Ausbildung zum Reserveoffizier zu. Ab 1. 9. 1959 ist die gleiche MStA. — mit „Heimatschutz“-Ausbildung und anschließenden geschlossenen Monatslehrgängen bei der Armee — für alle Fachschüler verbindlich.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 408–409