
Vertragssystem (1960)
Siehe auch die Jahre 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Das seit 1951 für Lieferbeziehungen zwischen allen „volkseigenen“ und allen genossenschaftlichen Betrieben eingeführte V. ist ein Mittel der totalen Wirtschaftsplanung zur Konkretisierung der Pläne und zur Kontrolle ihrer Durchführung. Die Volkswirtschaftspläne werden nach umfassenden Kennziffern aufgestellt (Planung). Zur Präzisierung der Pläne in den Betrieben ist für jede Bedarfsposition und jedes Fertigerzeugnis der Abschluß von Lieferverträgen von Betrieb zu Betrieb erforderlich. Bei Vertragsverletzungen muß der geschädigte Betrieb eine Schadenersatzklage beim Vertragsgericht einreichen. Die Art und Zahl der dort anhängigen Streitigkeiten zeigt den obersten Wirtschaftsinstanzen an, in welchen Bereichen der Wirtschaft die durch Kennziffern vorgegebenen Produktionspläne nicht oder nicht rechtzeitig erfüllbar sind, so daß ggf. entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können.
In den Jahren nach 1951 erwies sich die damals gültige Vertragsordnung als in vieler Hinsicht mangelhaft. Da die Betriebe verpflichtet waren, in fast jedem Falle der Vertragsverletzung eine Schadenersatzklage beim Vertragsgericht einzureichen, war die Zahl der anhängigen Klagen kaum zu bewältigen. Im Mai 1957 wurde daher eine neue Vertragsordnung in Kraft gesetzt — Sie wurde später in das neue Vertragsgesetz übernommen —, die eine größere Elastizität bei Nichterfüllung von Verträgen oder Vertragsteilen bot. Nach der neuen Vertragsordnung ist es nicht mehr in jedem Falle der Vertragsverletzung erforderlich, das Vertragsgericht anzurufen. Es ist weitgehend in das Ermessen der berechtigten Betriebe gestellt. Die meisten Streitigkeiten im V. haben in der Nichtübereinstimmung von Bedarf und Produktionsmöglichkeiten ihre Ursache. (Disproportionen, Materialversorgung)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 432
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