
Volkseigentum (1960)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Staatliches „sozialistisches“ Eigentum, nach bolschewistischer Auffassung die Hauptform des „gesellschaftlichen“ (sozialistischen) Eigentums, neben der es noch die Nebenform des genossenschaftlichen Eigentums — in Landwirtschaft, Handwerk und Handel — gibt. Das V. spielt vor allem in der Industrie eine Rolle, wo es rund 90 v. H. des Eigentums bildet. Über das V. bestimmen ausschließlich Partei und Staat, die über seine Erträge auf Grund der Wirtschafts- und Staatshaushaltspläne verfügen. Nach bolschewistischer Ideologie gilt das V. gegenüber dem Privateigentum an Produktionsmitteln als „höhere“ und „sozialere“ Eigentumsform, weil durch es angeblich die Ausbeutung der Arbeitskraft abgeschafft sei. Tatsächlich findet diese weiterhin, und zwar zugunsten der Machtinhaber statt. Das Volk, die Gesellschaft hat auf die entscheidenden Fragen: Investierungen, Verteilung des Sozialprodukts keinen unmittelbaren Einfluß. (Wirtschaftssystem, Volkseigene Betriebe, Gesetz zum Schutze des ➝Volkseigentums, Amt zum Schutze des ➝Volkseigentums)
Literaturangaben
- Krömer, Eckart: Die Sozialisierung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands als Rechtsproblem. Göttingen 1952, Otto Schwartz. 184 S.
- Samson, Benvenuto: Planungsrecht und Recht der volkseigenen Betriebe in der sowjetischen Besatzungszone. Frankfurt a. M. 1953, Alfred Metzner. 121 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 435
Volkseigene Wirtschaft | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Volkseigentums, Amt zum Schutze des |