
Diversion (1960)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Begriff aus dem Wirtschaftsstrafrecht der erstmalig in sowjetischen Befehlen, vor allem im Befehl Nr. 160 der SMAD vom 2. 12. 1945 auftauchte. Definition und Abgrenzung zur Sabotage zunächst bewußt unklar. Mit Außerkraftsetzung des Besatzungsrechtes wurde D. als eine unter Boykotthetze nach Art. 6 der Verfassung fallende Erscheinungsform im Klassenkampf angesehen. Durch das Strafrechtsergänzungsgesetz vom 8. 12. 1957 wurde D. zu einem selbständigen Tatbestand formuliert: „Wer mit dem Ziele, die Volkswirtschaft oder die Verteidigungskraft der DDR zu untergraben, es unternimmt, Maschinen, technische Anlagen, Transport- oder Verkehrsmittel oder sonstige für die Wirtschaft oder für die Verteidigung wichtige Gegenstände zu zerstören, unbrauchbar zu machen oder zu beschädigen, wird wegen Diversion mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft; auf Vermögeneinziehung kann erkannt werden.“ In schweren Fällen ist lebenslängliches Zuchthaus oder Todesstrafe möglich. (Rechtswesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 94