DDR von A-Z, Band 1960

Diversion (1960)

 

 

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985


 

Begriff aus dem Wirtschaftsstrafrecht der erstmalig in sowjetischen Befehlen, vor allem im Befehl Nr. 160 der SMAD vom 2. 12. 1945 auftauchte. Definition und Abgrenzung zur Sabotage zunächst bewußt unklar. Mit Außerkraftsetzung des Besatzungsrechtes wurde D. als eine unter Boykotthetze nach Art. 6 der Verfassung fallende Erscheinungsform im Klassenkampf angesehen. Durch das Strafrechtsergänzungsgesetz vom 8. 12. 1957 wurde D. zu einem selbständigen Tatbestand formuliert: „Wer mit dem Ziele, die Volkswirtschaft oder die Verteidigungskraft der DDR zu untergraben, es unternimmt, Maschinen, technische Anlagen, Transport- oder Verkehrsmittel oder sonstige für die Wirtschaft oder für die Verteidigung wichtige Gegenstände zu zerstören, unbrauchbar zu machen oder zu beschädigen, wird wegen Diversion mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft; auf Vermögeneinziehung kann erkannt werden.“ In schweren Fällen ist lebenslängliches Zuchthaus oder Todesstrafe möglich. (Rechtswesen)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 94


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.