
Eherecht (1960)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Nach der Verfassung sind Mann und Frau gleichberechtigt. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben (Art. 7, Abs. 2; Art. 30, Abs. 2). Hierdurch ist vor allem das Entscheidungsrecht des Ehemannes in allen die Frau oder das gemeinschaftliche Leben betreffenden Fragen beseitigt worden.
Das Ehegesetz vom 20. 2. 1946, das wie alle übrigen Kontrollratsgesetze durch den am 19. 9. 1955 verkündeten Beschluß des sowjetischen Ministerrats aufgehoben worden ist, ist zwei Monate später durch die VO über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. 11. 1955 (GBl. S. 849) ersetzt worden. Nach dieser VO müssen Mann und Frau das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie heiraten wollen. Bei der Ehescheidung ist das Schuldprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden.
Danach ist die Ehe zu scheiden, wenn sie objektiv zerrüttet ist und deshalb ihren Sinn für die Gesellschaft und damit auch für die Eheleute und die Kinder verloren hat. Weitere besondere Scheidungsgründe gibt es ebensowenig wie einen Schuldausspruch im Scheidungsurteil. Damit entfallen sämtliche an das Verschulden geknüpfte Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich des Sorgerechts für die Kinder und des Unterhalts der geschiedenen Ehegatten.
In der sozialistischen Gesellschaft muß jeder arbeitsfähige Mensch seinen Unterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Ehefrau und erst recht für die geschiedene Ehefrau, selbst wenn sie Kinder zu betreuen hat (Gleichberechtigung der Frau). Nur dem Ehegatten, der außerstande ist, seinen Unterhalt aus eigenen Arbeitseinkünften oder sonstigen Mitteln zu bestreiten, kann für eine Übergangszeit von längstens zwei Jahren ein Unterhaltsanspruch zugebilligt werden. Weitere Rechtsgrundsätze des Entwurfs des neuen Familiengesetzbuchs (Familienrecht) sind durch [S. 99]das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. 9. 1950 (GBl. S. 1037) und die Richtlinien für die Behandlung von Familienrechtsstreitigkeiten vom November 1951 geltendes Recht geworden.
Die gesetzlichen und vertragsgemäßen Güterstände sind entsprechend den obenerwähnten Richtlinien durch die Verfassung außer Kraft gesetzt worden. Sämtliche Ehegatten leben in Gütertrennung. Nach dem Entwurf des Familiengesetzes wird das von den Ehegatten nach der Eheschließung durch Arbeit erworbene Vermögen gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Das übrige Vermögen unterliegt der freien Verwaltung und Verfügung jedes Ehegatten. Sonstige Vereinbarungen vermögensrechtlicher Art sind zulässig. Sie sind jedoch nichtig, wenn sie gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstoßen, der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Vermögens der Frau durch den Ehemann ist ausdrücklich verboten. Die Zuständigkeit in Ehesachen ist durch VO vom 21. 12. 1948 (ZVBl. S. 588) am 1. 4. 1945 den Amtsgerichten übertragen worden, an deren Stelle seit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 2. 10. 1952 die Kreisgerichte getreten sind (Gerichtsverfassung).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung von Mann und Frau nach § 606 ZPO. An die Stelle eines hiernach etwa zuständigen westdeutschen oder West-Berliner Gerichts tritt jedoch nach der Rundverfügung Nr. 76/52 des Ministers der Justiz vom 9. 7. 1952 das sowjetzonale Kreisgericht, in dessen Bezirk der klagende Ehegatte seinen ständigen Aufenthalt hat. (Familienrecht)
Das Verfahren in Ehesachen ist durch die VO über Eheschließung und Eheauflösung — Eheverfahrensordnung — vom 7. 2. 1956 (GBl. S. 145) unter Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen der ZPO neu geregelt worden. In allen Scheidungssachen ist eine vorbereitende Verhandlung „zur Aussöhnung und Erziehung der Parteien“ durchzuführen. Erst in einem zweiten Termin darf eine Entscheidung getroffen werden. Die Verhandlung in Ehesachen ist öffentlich. Gleichzeitig mit dem Scheidungsverfahren sind das elterliche Sorgerecht und der Unterhalt der Kinder und der Ehegatten zu regeln.
Literaturangaben
- Hagemeyer, Maria: Zum Familienrecht der Sowjetzone — Der „Entwurf des Familiengesetzbuches“ und die „Verordnung über die Eheschließung und Eheauflösung“. 3., überarb. Aufl. (BMG) 1958. 75 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 98–99
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