
Strafgesetzbuch (1960)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
In der SBZ gilt zur Zeit noch das deutsche St. von 1871. In Realisierung der Beschlüsse des V. Parteitages der SED vom Juli 1958 soll die sozialistische Justizreform auch auf materiell-strafrechtlichem Gebiet vollendet und ein neues St. erstellt und der Volkskammer zur Verabschiedung vorgelegt werden. Der für das Inkrafttreten dieses St. gesetzte Termin (1. 1. 1961) kann, wie aus amtlichen Veröffentlichungen hervorgeht, nicht eingehalten werden. Das neue St. wird alle zur Zeit geltenden Einzelgesetze zu einem „Strafgesetzbuch der DDR“ zusammenfassen. Im sowjetzonalen Justizministerium ist eine Grundkommission mit der Ausarbeitung der Grundsätze und der Festlegung der Einzeltatbestände befaßt. Vorerst hat das Strafrechtsergänzungsgesetz erhebliche Änderungen und Ergänzungen auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts gebracht. Mit dem StEG wurde „ein entscheidender Schritt auf dem Wege zu einer umfassenden und erschöpfenden Kodifikation des Strafrechts der DDR getan … Der vom Gesetzgeber gewählte methodische Weg, über eine Teilkodifikation zu einem umfassenden Strafgesetzbuch zu gelangen, schafft günstige Voraussetzungen für eine Gesamtkodifikation, weil es auf diese Weise möglich ist, unmittelbare praktische Erfahrungen zu sammeln“ (Hartmann in: „Staat und Recht“ 1958, S. 130/131). (Rechtswesen)
Literaturangaben
- Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 404
Strafaussetzung | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Strafrechtsergänzungsgesetz |