Todesstrafe (1960)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Die T. ist im Strafrecht der SBZ angedroht für das Verbrechen des Mordes und für schwere Fälle einiger Staatsverbrechen: des Staatsverrats, der Spionage, der Diversion und der Sabotage. „Die T. im StEG ist im Interesse der gesamten friedliebenden Menschheit in der augenblicklichen Entwicklungsphase nicht zu entbehren und beweist unsere Entschlossenheit, wenn es sein muß, auch mit den schärfsten Mitteln gegen die vorzugehen, die sich zu Handlangern der Unmenschlichkeit und der Kriegspolitik herabwürdigen“ (Melsheimer in: „Neue Justiz“ 1958, S. 48). Jedes Todesurteil muß nach Eintritt der Rechtskraft dem Staatspräsidenten — seit 12. 9. 1960 dem Staatsrat — zur Entschließung vorgelegt werden, ob er von seinem Gnadenrecht Gebrauch machen will. In diesen Fällen wird nach internen Weisungen immer eine Stellungnahme des Politbüros der SED herbeigeführt. In der Mehrzahl der Fälle erfolgt keine Begnadigung; die Todesurteile werden durch Enthauptung vollzogen. Nach westlichen Beobachtungen, die nicht vollständig sein können, wurden durch die Gerichte der SBZ von 1949 bis 1960 160 Todesurteile verhängt, davon 102 in politischen Strafverfahren.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 417