
Urheberrecht (1960)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Die bisher noch gültigen Reichsgesetze auf dem Gebiete des U., das Literatururheberrechtsgesetz und das Kunsturheberrechtsgesetz, das Gesetz über das Verlagsrecht und das Gesetz über die Filmberichterstattung, sollen durch ein neues sozialistisches U. ersetzt werden. Der Entwurf des neuen U.-Gesetzes ist Anfang 1960 fertiggestellt worden. Es bringt eine „Abkehr von der naturrechtlichen Vorstellung der „ewigen Rechte des Urhebers“ und geht von der „Gesellschaftsbezogenheit“ aller Rechte des Urhebers an seinem Werk als „gesellschaftlich wichtiger Leistung“ aus. Neben den Persönlichkeits- und Vermögens- oder Werknutzungsrechten des Urhebers stehen die Rechte der Gesellschaft auf freie Werknutzung. An die Stelle der freien Vereinbarungen zwischen Autor und Verlag sollen Musterverträge treten, die der Minister für Kultur für allgemein verbindlich erklären kann. Die Honorare werden in bestimmten Honorarordnungen festgelegt. Werke von Bürgern der Bundesrepublik sollen nicht mehr den unmittelbaren gesetzlichen Schutz genießen, sondern als Werke von Angehörigen eines anderen Staates nur über die internationalen Vereinbarungen oder wenn die Gegenseitigkeit gegeben ist. Diese internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiet des U., insbesondere die Berner Übereinkunft vom 2. 6. 1928 wendet die SBZ mit Wirkung vom 29. 8. 1955 wieder an (Bekanntmachung vom 16. 4. 1959, GBl. I, S. 505; Patentrecht). Durch AO vom 23. 10. 1956 (GBl. II, S. 365) ist mit Sitz in Berlin das „Büro für Urheberrechte“ gegründet worden. Es untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Kultur. Es hat u. a. die Aufgabe, an deutschen und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiet des U. mitzuarbeiten, die Arbeiten zur Entwicklung des U. und den Abschluß von Verträgen zu unterstützen und die Rechte der in der SBZ ansässigen Urheber wahrzunehmen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 423