
Volkseigentums, Gesetz zum Schutze des (1960)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1962 1963 1965 1966
Mit dem „Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums“ (VESchG) vom 2. 10. 1952 (GBl. S. 982) folgte die Gesetzgebung der SBZ dem sowjetischen Vorbild, wonach Angriffe gegen „Volkseigentum, genossenschaftliches Eigentum und Eigentum gesellschaftlicher Organisationen“ härter zu bestrafen waren als Angriffe gegen das Privateigentum (Eigentum). Die Androhung sehr hoher Mindeststrafen führte in der Folgezeit zu einer Fülle erschreckend harter Urteile auch bei unbedeutenden Verstößen. Mit der nach Verkündung des Neuen Kurses erlassenen Richtlinie Nr. 3 (ZBl. 1953, S. 543) kritisierte das OG die „zu formale“ Anwendung des Gesetzes und gab den Anstoß zu einer Milderung der Rechtsprechung. Durch das am 1. 2. 1958 in Kraft getretene Strafrechtsergänzungsgesetz wurde das VESchG aufgehoben. An seine Stelle sind die §§ 28–30 StEG getreten. Nach § 29 werden Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Untreue an gesellschaftlichem Eigentum mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder öffentlichem Tadel bestraft. Die entsprechenden Vorschriften des Strafgesetzbuches sind nicht mehr anzuwenden. In schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren und daneben auf Geldstrafe erkannt werden. (Rechtswesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 436
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