Zivilgesetzbuch (1960)
Siehe auch:
- Zivilgesetzbuch (ZGB): 1969
In dem vom Justizministerium aufgestellten Perspektivplan zur Durchführung der Beschlüsse des V. Parteitages (Justizreform) ist auch ein neues Z vorgesehen, das am 1. 1. 1962 in Kraft treten soll. Es ist jedoch bei dem derzeitigen Stand der Arbeiten an dem neuen Z. sehr unwahrscheinlich, daß dieser Termin eingehalten wird, do noch nicht einmal Einigkeit über die wichtigsten Grundsätze erzielt werden konnte. Das Z soll das bisher noch gültige BGB. das als ein „Hemmnis der Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins und des sozialistischen Rechts und damit des weiteren Aufbaus des Sozialismus“ bezeichnet wird, außer Kraft setzen. Ziel des neuen Z. ist, ein „echtes [S. 468]sozialistisches Gemeinschaftsleben herauszubilden“. Das Z. soll deshalb die persönlichen Lebensverhältnisse der Bürger „aufbauend auf der Moral der Arbeiterklasse nach den Grundsätzen des kameradschaftlichen Zusammenlebens und der gegenseitigen Hilfe regeln“. Es soll den Schutz der Interessen der Bürger gewährleisten und ihnen helfen, „den engen und beschränkten bürgerlichen Rechtshorizont zu überschreiten, aus ihrem Bewußtsein und ihren Lebensgewohnheiten die Überreste des kapitalistischen Bewußtseins auszurotten und sie auf die Höhe der bewußten Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft zu heben“ Ulbricht laut „Staat und Recht“, 959, S. 615).
Nicht Gegenstand des Z. werden die Beziehungen der sozialistischen Wirtschaftsorgane untereinander sein, die einen besonderen Zweig des Rechtssystems der SBZ bilden. (Vertragsgesetz, Wirtschaftsgesetze)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 467–468