
Akademische Grade (1962)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Fakultäten der Universitäten, wissenschaftliche Hochschulen und ihnen gleichgestellte Einrichtungen verleihen folgende AG.: 1. Diplom einer Fachrichtung (z. B. Diplom-Historiker), 2. den Grad eines Doktors, 3. eines habilitiertes Doktors, 4. des Doktors ehrenhalber. Voraussetzung der Zulassung zur Promotion ist in der Regel das Diplom. Gestützt auf die „VO über die Verleihung akademischer Grade“ vom 6. 9. 1956 (GBl. S. 745) haben verschiedene Räte von Fakultäten wiederholt „Republikflüchtigen“ die von Hochschulen der SBZ verliehenen AG. aberkannt. Diese Aberkennung ist in der Bundesrepublik nicht wirksam, da sie gegen den für sie geltenden ordre public verstößt. Die AG. der SBZ können genehmigungsfrei in der Bundesrepublik geführt werden. Die Frage der Gleichwertigkeit der Diplome und [S. 19]der von ihnen zu unterscheidenden Staatsexamina (z. B. der Lehrer) mit entsprechenden Prüfungen in der Bundesrepublik ist nicht einheitlich geregelt. Die entsprechenden Entscheidungen werden, soweit es sich um den öffentlichen Dienst handelt, von den zuständigen Behörden getroffen. (Ärzte)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 18–19
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