
Arbeitserziehung (1962)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Eine neue Art von Zwangsarbeit wurde durch die VO über Aufenthaltsbeschrän[S. 30]kung vom 24. 8. 1961 (GBl. S. 343) eingeführt. Danach kann einem Verurteilten auferlegt werden, eine bestimmte Arbeit aufzunehmen. Ferner kann gegen „arbeitsscheue“ Personen, auch wenn sie keine strafbare Handlung begangen haben, auf Verlangen der örtlichen Organe der Staatsmacht durch Urteil des Kreisgerichts A. angeordnet werden. Die A. wird in Haftarbeitslagern verbüßt. Da für „arbeitsscheu“ jeder gehalten wird, der die Arbeitsdisziplin wiederholt verletzt hat, sind schrankenloser Willkür bei der Verhängung von Zwangsarbeit Tor und Tür geöffnet.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 29–30
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