
Betriebsprämienordnung (1962)
Siehe auch:
- Betriebsprämienfonds: 1958
Die Verteilung der Prämien in den VEB erfolgt auf Grund der B., die zwischen Betriebsleiter und BGL vereinbart wird (§ 53, 2 des Arbeitsgesetzbuches). Die Mittel zur Prämiierung fließen aus dem Betriebsprämienfonds. Dieser ist gemeinsam mit dem Kultur- und Sozialfonds an die Stelle des früheren Direktorfonds getreten. Voraussetzung für die Zuführung von Mitteln zum Betriebsprämienfonds sind die Erfüllung des Produktions- und des Gewinnplanes, seit dem 1. 1. 1960 u. a. auch die Erfüllung der Staatsplanpositionen und die Einhaltung des Arbeitskräfteplanes und des Lohnfonds. Der Betriebsprämienfonds besteht aus zwei Teilen. Der Teil I ist zur Prämiierung des ingenieurtechnischen Personals und des leitenden kaufmännischen Personals sowie der Meister für hervorragende persönliche Leistungen bei der Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben zu verwenden, der Teil II für die übrigen Belegschaftsmitglieder für hervorragende Einzel- und Kollektivleistungen. Prämiierung erfolgt weiter im sozialistischen ➝Wettbewerb und als Auszeichnung für Aktivisten und Neuerer, zur Vergütung von Verbesserungsvorschlägen und Erfindungen sowie von Material- und Energieeinsparungen. (Prämienwesen)
Literaturangaben
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S.
- *: Der Außenhandel der sowjetischen Besatzungszone 1953. Plan 1954 und 1. Halbjahr 1954. (Mat.) 1955. 24 S. m. 7 Anlagen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 70
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