Handwerkskammern (1962)
Siehe auch:
1950 wurden Landes-H., durch Ministerratsbeschluß vom 28. 8. 1953 Bezirks-H. errichtet. Diesen H. und ihren Kreisgeschäftsstellen müssen alle Handwerksbetriebe, die Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die Kleinindustrie mit weniger als 10 Beschäftigten und die Einkaufs- und Liefergenossenschaften ange[S. 175]hören. Die H. unterstehen den Räten der Bezirke. Ein Zusammenschluß aller Bezirks-H. wurde nicht zugelassen. Die H., geleitet von linientreuen Funktionären, werden zur Kontrolle der Handwerker angehalten. Ihre Aufgaben beschränken sich im wesentlichen auf die Gestaltung der Gesellen- und Meisterprüfungen und die „ideologische Aufklärung“ der noch selbständigen Handwerker. Sie sollen diese zum Eintritt in eine bestehende oder zur Bildung einer neuen PGH veranlassen. Die H. können also nicht mehr als Interessenvertretung des Handwerks angesehen werden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 174–175
| Handwerk und Gewerbe, Banken für | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Handwerksteuer |