
Jugendarbeit (1962)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1963 1965 1966 1969 1975
[S. 198]Für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestehen nach § 25 der Arbeitsschutzverordnung vom 25. 10. 1951 (GBl. S. 957) Verbote für eine Reihe schwerer und gesundheitsschädigender Arbeiten. Diese Verbote sind leicht zu umgehen, da sämtliche Arbeiten gestattet sind, wenn fest steht, „daß dem Jugendlichen die Arbeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit zugemutet werden kann“. Tatsächlich werden zahlreiche Jugendliche mit schweren und gesundheitsschädigenden Arbeiten beschäftigt. Nachtarbeit ist nach § 138 des Arbeitsgesetzbuches nur für Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Nach § 24 der Arbeitsschutzverordnung ist die Arbeit von Kindern unter 14 Jahren sowie von Jugendlichen, die nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Grundschule besuchen, verboten, doch sind die Arbeitsschutzkommissionen befugt, in Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen.
(Urlaub, Reihenuntersuchungen)
Literaturangaben
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 198