
Kraftfahrzeugsteuer (1962)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Grundlage für die Erhebung der K. ist die Verordnung über die K. vom 16. Nov. 1961 (GBl. S. 505). Der heute gültige Steuersatz (seit 1. 4. 1949) beträgt bei Pkw DM Ost 18,-, bei Zwei- und Dreiradfahrzeugen DM Ost 12,-, DM Ost 10,– je 10 PS Höchstbremsleistung bei Zugmaschinen bzw. DM Ost 45,– bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Eigengewicht von 2.400 kg und weiteren DM Ost 15,– je 200 kg bei größerem Gewicht. Die K. ist seit 1951 eine Gemeindesteuer. Sie wurde von den zentralen Finanzorganen erhoben und den Gemeinden monatlich überwiesen. Ab 1. 1. 1962 werden K. und Haftpflichtversicherungsbeitrag in einem Betrag zusammengefaßt, der einmal jährlich zu entrichten ist. Eine Wertmarke in Höhe des Gesamtbetrages — bei der Deutschen ➝Versicherungsanstalt oder den Banken zu erwerben — muß in eine „K.- und Versicherungskarte“ eingeklebt werden.
Wegen des geringen Bestandes an Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeugindustrie) spielt die K. eine untergeordnete Rolle. (Steuern)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 232
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