Krankengeld (1962)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Arbeiter und Angestellte erhalten im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit K. in Höhe von 50 v. H. des Grundbetrages, der nach dem beitragspflichtigen Verdienst des letzten Kalenderjahres berechnet wird, vom 1. Tage der Krankheit ab (§ 103 des Arbeitsgesetzbuches). K. wird bis zu 26 Wochen gezahlt, für Bergleute bis zu 52 Wochen, bei Arbeitsunfällen und anerkannten Berufskrankheiten bis zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Feststellung der Invalidität. Selbständige Erwerbstätige, die zwangsversichert sind, erhalten mit Ausnahme der Handwerker und der freischaffenden Künstler kein K. Bei der Prüfung, ob jemand infolge Krankheit als arbeitsunfähig anzusehen ist, wird in der SBZ ein wesentlich schärferer Maßstab angelegt als in der Bundesrepublik. (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen)
Literaturangaben
- Mampel, Siegfried: Das System der sozialen Leistungen in Mitteldeutschland und in Ost-Berlin (BB) 1961. Teil I (Text) 150 S., Teil II (Anlagen) 142 S.
- Weiss, Wilhelm: Das Gesundheitswesen in der sowjetischen Besatzungszone. 3., erw., von Erwin Jahn völlig umgearb. Aufl. (BB) 1957. Teil I (Text) 98 S., Teil II (Anlagen) 189 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 233
| Kramer, Erwin | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Krankenhaus-Ordnung |