
Kredite (1962)
Siehe auch:
Das Kreditwesen wurde nach 1945 nach dem Vorbild der SU aufgebaut. K. werden nur für die [S. 234]im Volkswirtschaftsplan vorgesehenen Aufgaben gewährt.
Für die VEW sind langfristige K. bedeutungslos, da die Investitionen anderweitig finanziert werden. Eine sehr große Bedeutung dagegen kommt den kurzfristigen K. zu, da die VEW absichtlich nur teilweise (zu rd. 42 v. H.) mit eigenen Mitteln zur Finanzierung des Betriebsablaufes ausgestattet ist. Sie ist also gezwungen, ständig K. in Anspruch zu nehmen, die für die einzelnen Finanzierungsobjekte genau genormt sind. So werden gewährt für die Finanzierung planmäßiger Bestände Richtsatzplankredite, bei Saisonproduktion Saisonkredite, Sonderkredite bei Überplanbeständen, zur Abdeckung von Finanzschulden Überbrückungsdarlehen, überfällige Kredite für nicht fristgerecht getilgte oder nicht vorschriftsmäßig verwandte K. sowie im Zusammenhang mit den verschiedenen Verrechnungsverfahren RE-Kredite (Rechnungseinzugsverfahren), FE-Kredite (Forderungseinzugsverfahren) und Kredite zur Akkreditivgestellung (AK-Verfahren). Diese umständliche Spezifizierung hat den Sinn, die Betriebe bis hinunter zu den einzelnen Produktionsverfahren und besonders deren Bestandshaltung zu kontrollieren. Planwidrigkeiten sollen durch Sonder-K., Überbrückungsdarlehen und überfällige K. mit hohen Zinsen (bis zu 12% — Normalzins 2 bis 3,5%) vermieden werden.
Für die sozialistischen Genossenschaften werden kurzfristige und langfristige Kredite entsprechend den Auflagen der Volkswirtschaftspläne gewährt.
Für die private Wirtschaft sind im allgemeinen Kredite nicht zu erhalten. Private Industriebetriebe werden auf Staatsbeteiligungen verwiesen.
Hergabe und Kontrolle der K. sind Aufgabe der zuständigen Banken. Eine gewisse Sonderstellung nehmen die Rationalisierungskredite ein. Es sind kurz- bis mittelfristige Investitionskredite, die dann von der Deutschen Notenbank an VEB gegeben werden, wenn diese nachweisen, daß ein kurzfristiger Nutzen der so getätigten Investitionen eine schnelle Tilgung ermöglicht.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 233–234
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