
Örtliche Industrie (1962)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1963 1965 1966 1969
Bezeichnung für „volkseigene“ Industriebetriebe, deren Rechtsträger die Räte der Bezirke, Kreise und Gemeinden sind. Durch die im Febr. 1958 eingeleitete Reorganisation der Industrie (Staatl. ➝Plankommission, VVB) hat die ÖI. an Bedeutung gewonnen (örtliche Wirtschaft). Die zur ÖI. zählenden Betriebe verwenden folgende Bezeichnungen vor der eigentlichen Firmierung: VEB (B) = durch den Rat des Bezirks angeleitet, VEB (K) = durch den Rat des Kreises angeleitet, VEB (G) = durch den Rat einer Stadt oder Gemeinde angeleitet. Die zentral von den neuen VVB geleiteten Betriebe firmieren „VEB(Z)“. Zur ÖI. [S. 317]gehören in erster Linie die Möbelindustrie, Lederwaren-, Musikinstrumenten-, Kultur- und Spielwarenindustrie, Rauchwaren-, Hut- und Filzindustrie sowie die Haushaltchemie.
Etwa 65 v. H. der „volkseigenen“ Industriebetriebe gehören zur ÖI. Der Anteil der ÖI. an der „volkseigenen“ Industrieproduktion beträgt jedoch nur rund ein Drittel. Von der Konsumgüterproduktion entfällt die Hälfte auf die ÖI.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 316–317
Organisation-Instrukteurabteilung | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Örtliche Landwirtschaftsbetriebe (ÖLB) |