
Personalausweise (1962)
Siehe auch:
Nach der VO über die Ausgabe von P. der „DDR“ vom 29. 10. 1953 (GBl. S. 1090) muß jede in der SBZ ansässige Person nach vollendetem 14. Lebensjahr im Besitz eines P. sein, den sie ständig bei sich zu tragen hat. Es gibt P. für deutsche Staatsangehörige, P. für Staatenlose und die Aufenthaltserlaubnis für Ausländer. Bei Interzonen- und Auslandsreisen muß der P. bei der Deutschen ➝Volkspolizei hinterlegt werden (Paßwesen). Die Nichtabgabe des P. wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und Geldstrafe bedroht (Republikflucht). Der Interzonenreisende erhält für die Dauer seiner Abwesenheit eine Ersatz-Personalbescheinigung.
In Gebieten, in denen die Einreise oder der Aufenthalt einer besonderen Erlaubnis bedarf, gilt der P. nur in Verbindung mit einem Passierschein oder einer Aufenthaltserlaubnis (Sperrgebiet). Personen, die unter dem Verdacht der Republikflucht stehen, wird häufig der P. abgenommen. Sie erhalten einen Ersatzausweis, der nicht zum Betreten Berlins berechtigt, den sog. PM 12. Vor allem bei nahen Angehörigen von Flüchtlingen wird so verfahren.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 326