Rechtshilfe (1962)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Eine R. auf straf- und zivil rechtlichem Gebiet zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Bundesrepublik und der SBZ ist grundsätzlich möglich. Eine besondere gesetzliche Grundlage, wie z. B. in der BR das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. 5. 1953 (BGBl.) I, S. 161), besteht in der SBZ nicht. Ob R. geleistet wird, ob aus Urteilen westdeutscher Gerichte in der SBZ vollstreckt wird, hängt von der Entscheidung der Frage ab, ob die begehrte R. „der Politik der Regierung und der Partei der Arbeiterklasse“ widerspricht oder nicht. Diese Entscheidung wird in der Regel von den Bezirksjustizverwaltungsstellen (Justizverwaltung) getroffen. Wenn R. oder Vollstreckungshilfe aus politischen Erwägungen abgelehnt wird, erfolgt dafür keine Begründung; die westlichen Ersuchen bleiben dann einfach unerledigt, in vielen Fällen sogar unbeantwortet.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 351
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