
Arbeitsordnung (1962)
Siehe auch die Jahre 1960 1963
In den volkseigenen Betrieben bestehen A., die nach einem Muster zunächst vielfach von den Werkleitern einseitig verfügt waren, später aber zwischen diesen und den BGL „vereinbart“ wurden. Nach § 107 Abs. 3 des Arbeitsgesetzbuches ist die A. vom Betriebsleiter unter Mitwirkung der Werktätigen auszuarbeiten und im Einvernehmen mit der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) in Kraft zu setzen. Die A. zählen die Pflichten des Werktätigen auf. Er soll seine Fähigkeiten und Kenntnisse voll zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben einsetzen, das sozialistische Eigentum schützen und wahren, die ihm obliegenden Arbeiten gewissenhaft und sorgfältig ausführen, die Arbeitszeit einhalten und sie voll und rationell ausnutzen (Wartezeiten), Betriebsstörungen und Ausschuß in der Produktion vermeiden, die Arbeitsschutzvorschriften (Arbeitsschutz) einhalten, die Anweisungen und Anordnungen der Funktionäre befolgen und sich im Betrieb politisch und moralisch (sozialistische ➝Moral) einwandfrei und kameradschaftlich verhalten. In den A. sind insbesondere „a) die für die straffe Ordnung der Arbeit im Betrieb erforderlichen Rechte und Pflichten des Betriebsleiters, der leitenden Mitarbeiter und der anderen Werktätigen, b) die Auszeichnungen für vorbildliche Erfüllung der Arbeitsaufgaben und c) die Disziplinarmaßnahmen wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin“, festzulegen (Auszeichnungen, Arbeitsdisziplin). Die Disziplinarmaßnahmen sollen erzieherisch wirken (gesellschaftliche Erziehung, Konfliktkommissionen).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 33
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